Kasko-Versicherungsschutz bei Trunkenheit?

Erlischt der Vollkaskoversicherungsschutz für ein Auto, wenn der Versicherungsnehmer im Vollrausch mit mehr als 2,7 Promille einen Unfall verursacht? Zahlt seine Kfz-Versicherung die Schäden am gegnerischen Fahrzeug und eventuell auch Schadensersatz für verletzte Personen?   

Die für Autos vorgeschriebene Haftpflichtversicherung deckt die Ansprüche der Geschädigten sowohl für Sach- als auch Personenschäden ab. “Wer alkoholisiert ein Kraftfahrzeug fährt, riskiert neben den bekannten strafrechtlichen Konsequenzen auch seinen Vollkasko-Schutz und kann von seiner Versicherung im Bereich des Haftpflichtschadens zum Regress herangezogen werden”, sagt Herbert Engelmohr, Jurist beim Automobilclub von Deutschland (AvD).

Unfall mit Peugeot Vorkriegs-Klassiker

Verursacht man alkoholisiert einen Unfall, gilt das versicherungsrechtlich als “vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls”, wie der Rechtsanwalt erläutert. Außerdem ist in den Versicherungsverträgen vereinbart, dass ein Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn man durch Alkohol dazu nicht in der Lage ist. Verletzt man diese Pflicht vorsätzlich, muss das Versicherungsunternehmen keine Vollkasko-Entschädigung zahlen; missachtet man die Pflicht grob fahrlässig, kann der Versicherer die Leistung kürzen, und zwar in einem Maße, das in einem entsprechenden Verhältnis zur Schwere des Verschuldens steht.

Unfall mit Peugeot Vorkriegs-Klassiker

“Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilt regelmäßig, dass alkoholisiertes Fahren grob fahrlässig ist”, sagt Engelmohr. “Die dann vorgenommenen Kürzungen bei der Vollkaskoentschädigung werden auch im Versicherungsrecht danach beurteilt, ob eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.”

Absolut fahruntüchtig ist man prinzipiell ab 1,1 Promille. Relativ fahruntüchtig ist man zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille, wenn zusätzlich “alkoholtypische Fahrfehler” festzustellen sind. Juristen verstehen darunter Ausfallerscheinungen im Reaktions- und Koordinationsvermögen: vom Ausparkrempler bis hin zu Unfällen in Kurven oder Kollisionen im Gegenverkehr.

Der BGH steht auf dem Standpunkt, dass Versicherer die Entschädigung nach Abwägung im Einzelfall ab 1,1 Promille komplett kürzen dürfen. Ein festes Quotenschema lehnen die meisten Richter jedoch ab. Die Kürzungen der Versicherungsleistung bei einer festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit liegen je nach Promillezahl um bis 75 bzw. sogar 80 %.  

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