Überholverbot – das Schild verbietet auch die Fortsetzung des Überholvorgangs

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.10.2014 (1 RBs 162/14)

Überholverbot

Das folgende Urteil stammt zwar aus dem Bereich des LKW-Verkehrs, ist aber für Oldtimerfahrer, die ja oft wegen geringer Motorenleistung länger für Überholvorgänge benötigen, sicherlich auch von Interesse:

Die Vorschriftzeichen 276 “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” und 277 “Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” der Straßenverkehrs-ordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.
Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07.10.2014 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Unna bestätigt.

Zum Vorgang: Im Bereich eines geltenden Überholverbots auf der Autobahn, angeordnet zunächst durch das Vorschriftzeichen 277 und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte ein Trucker ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er von der Bußgeldbehörde wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 Euro.

Die Geldbuße wollte der Fahrer mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können, nicht akzeptieren.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen bestätigt.

Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten, so der Senat, nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, so dass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.

Selbst wenn ein Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbots-strecke begonnen haben sollte, muß er beim Ansichtig werden des ersten Überholverbotsschildes rechtzeitig abgebrochen werden.

Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.