Ausrasten zahlt sich nicht aus

Das musste ein Autofahrer in München feststellen. Ein Essenslieferant hatte sein Fahrzeug kurzfristig vor einer Tiefgaragenausfahrt abgestellt, aus welcher der Autofahrer gerade herausfahren wollte, um seine draußen wartende Frau mit Kind einsteigen zu lassen.
Er forderte den Lieferanten zum Wegfahren auf. Der Essenslieferant lieferte jedoch erst einmal das bestellte Essen aus. Als er zurückkam, verlangte der Autofahrer, er solle auf die von ihm inzwischen verständigte Polizei warten. Dem verlieh er dadurch Nachdruck, dass er mit seinem Fahrzeug den Lieferantenwagen für mindestens eine halbe Stunde blockierte.
Die Bitte des Essenslieferanten, einfach das Kennzeichen zu notieren und ihn fahren zu lassen, war erfolglos. Der Autofahrer, so der Essenslieferant, habe gegen den hinteren Radkasten seines Fahrzeugs getreten und einen Schaden verursacht.
Die eintreffende Polizei nahm den Schaden auf und bestätigte, dass es ausgereicht hätte, das Kennzeichen zu notieren.

Das Amtsgericht München (Az.: A132 C 22645/18) kam am 29.Januar 2019 nach Anhörung aller Beteiligten zu der Auffassung, es sei erkennbar gewesen, dass es sich nur um eine Auslieferung gehandelt habe und das Fahrzeug nur kurz vor der Einfahrt stehen würde. Es sei nicht notwendig gewesen, so das Gericht, die Polizei zu rufen. Außerdem hätte der Autofahrer nach Auffassung des Gerichtes hinter dem abgestellten Fahrzeug noch aus der Garage heraus fahren können.
Das Verhalten des Autofahrers lasse vielmehr auf ein „starkes Bestrafungsmotiv“ schließen. Das AG München sah ebenso als erwiesen an, dass der Autofahrer den Schaden verursacht habe und verurteilte ihn zu rund 3.800 Euro Schadenersatz. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
Quelle: AvD